Bianka Schüssler

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Urheberrecht und Sacheigentum


Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Kunstschaffenden ( Urheber ) den Schutz seines geistigen Eigentums und sichert ihm die Möglichkeit wirtschaftlichen Nutzen aus seinem geschaffenen Werk zu ziehen (UrhG § 11). Das Sacheigentum obliegt dem Käufer. Der Besitzer/Eigentümer darf nur mit dem Sacheigentum, dem erworbenen Werk, privat machen, was ihm gefällt. Das geistige Eigentum am Werk verbleibt beim Urheber bis zu seinem Tod und darüber hinaus 70 Jahre bei seinen Erben




Urheberpersönlichkeitsrecht / Veröffentlichungsrecht


Nur der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird (UrhG § 12)

 



Recht auf Anerkennung der Urheberschaft


Der Urheber hat das Recht auf Nennung seiner Urheberschaft, wenn sein Werk gezeigt oder veröffentlicht wird (UrhG § 13)

 



Recht des Verbotes von Entstellungen oder Beeinträchtigungen


Der Urheber darf Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines geistigen Eigentums verbieten, sofern sie seine geistigen oder persönlichen Interessen gefährden (UrhG § 14). Ebenso  ist die Umgestaltung des Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers möglich, sofern diese veröffentlicht werden (UrhG § 23)

 



Verwertungsrechte des Künstlers:


Vervielfältigungsrecht (UrhG § 16) | Verbreitungsrecht (UrhG § 17)

Ausstellungsrecht (UrhG § 18) | Vorführungsrecht (UrhG § 19)


Diese Rechte obliegen dem Urheber. Damit obliegt dem Urheber/Künstler der gesamte Marketingprozess und dessen Steuerung. Er entscheidet über die Anzahl und die Größen der Vervielfältigungen. Nur er hat das Recht zu entscheiden, in welcher Form, über welche Vertriebswege, in welchen Ländern, seine Werke vermarktet werden